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Die eigentliche Kurabgabe

Wer als Feriengast nach Amrum oder Föhr kommt, muss sich generell nicht direkt um eine Abgabeerklärung oder Zahlung der Kurabgabe kümmern - das erledigt seine Unterkunftsgeberin bzw. sein Unterkunftsgeber für ihn. Der nach § 10 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LMG) in Verbindung mit § 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ohnehin vorgeschriebene Meldeschein, wird zugleich als "Anmeldung zur Kurabgabe" und als Gastkarte des Feriengastes genutzt. Die Kurabgabe selbst wird dann von der Unterkunftsgeberin oder dem Unterkunftsgeber errechnet und an die Tourismusorganisation, die für die Verwaltung der "eigentlichen Kurabgabe" verantwortlich ist, abgeführt. Dies erspart dem Feriengast unnötige Formalitäten, Wartezeiten an der Kurkasse usw. und den übrigen Beteiligten weiteren Zusatzaufwand.

 

Auf den ersten Blick erscheint einzelnen Vermietern der Aufwand für das Errechnen und das Abführen der Kurabgabe an die Tourismusorganisation nicht unerheblich. Der Aufwand für diese Serviceleistung - die ja im Prinzip auch gegenüber dem eigenen Feriengast erbracht wird - steht jedoch in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, den man betreiben müsste, wenn diese Aufgabe von der öffentlichen Hand allein zu erbringen wäre. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst in § 10 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes bestimmt, dass Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber deshalb verpflichtet werden können, der öffentlichen Hand bei der Abwicklung und Einziehung der Kurabgabe behilflich zu sein. Diese "Leistung" ist kostenfrei und ohne Gegenentgelt zu erbringen.

 

Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber helfen hier also mit, die Kosten der Allgemeinheit an sinnvoller Stelle zu reduzieren.

 

WICHTIG: Auch ortsfremde Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen, die diese ihren Angehörigen, Freunden oder Bekannten beispielsweise kostenlos bzw. ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen, sind Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber im Sinne der kommunalen Kurabgabesatzungen. Deshalb sind auch sie dann verpflichtet, für die von ihnen beherbergten Personen Gästekarten abzuwickeln und von diesen eine Kurabgabe einzuziehen.

 

Tipp zur "Arbeitserleichterung" der Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber: Wer der Tourismusorganisation ein SEPA-Lastschriftmandat zum Abruf der jeweils fälligen Kurabgaben gegeben hat, muss den unteren Teil des Meldescheines (in dem die Berechnung der Abgabenhöhe dargestellt ist) überhaupt nicht mehr ausfüllen und auch keine Berechnungen mehr durchführen. Es genügt, wenn der (mit den Daten des Gastes einschließlich An- und Abreistag sowie Unterschriften versehene) Meldeschein termingerecht weitergeleitet wird. Die Kurabgabenhöhe wird dann von der Tourismusorganisation errechnet und vom angegebenen Konto der Unterkunftsgeberin oder des Unterkunftsgebers abgebucht.

 

Für alle anderen Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber steht hier als praktisches Hilfsmittel eine Abgabentabelle als PDF-Dokument (Landezeit 23 KB) zur Verfügung, aus der die Höhe der maßgeblichen Kurabgabe entsprechend der Aufenthaltsdauer schnell und einfach abgelesen werden kann: 

 

 

Zudem können die Kurabgabesatzungen (beispielsweise zur Auslage in der Wohnung gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung) hier in verkleinerter Form zum Ausdruck heruntergeladen werden (PDF-Datei, Ladezeit jeweils ca. 55 KB):

 
Kurabgabesatzungen als PDF-Dokument für die Gemeinden:

 

Weiterer Tipp zur "Arbeitserleichterung": Bereits seit dem Jahr 2009 nutzen viele Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber die Vorteile des elektronischen Meldescheins. Die Zahl der Nutzer dieser praktischen Variante wird immer größer und inzwischen werden auf Föhr bereits mehr als die Hälfte aller Gästekarten über diese benutzerfreundliche Internetanwendung ausgestellt. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, muss keine Meldescheine mehr per Hand ausfüllen und diese auch nicht mehr (beispielsweise über die Sammelkästen) an die örtliche Tourismusorganisation geben. Die Daten werden direkt am PC erfasst, Kurabgaben automatisch errechnet und per Internet abgewickelt. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich ein internettauglicher Rechner (PC, Notebook o.ä.) mit Standarddrucker (für den Ausdruck der Meldescheine und Gästekarten) sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (zur automatisierten Abbuchung der Kurabgaben).

 

Näheres hierzu finden Sie in einer kleinen Info-Broschüre zum elektronischen Meldeschein. Bei Interesse und/oder weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte mit einer E-Mail an , Betreff: "Teilnahme am elektronischen Meldeschein".

 

Keine Kurabgabepflicht für im Kurgebiet arbeitende Personen

Der Kurabgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur ortsfremde Personen. Als ortsfremd in diesem Sinne gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. Man will also Personen, die im Kurgebiet beruflich tätig sein müssen und sich hier gar nicht aufhalten, um die Möglichkeit zur Benutzung von Kureinrichtungen zu erhalten, aus der Abgabepflicht herausnehmen. Typischer Fall: Bauarbeiter einer ortsfremden Baufirma (z.B. für eine umfangreichere Baumaßnahme) oder ortsfremde Mitarbeiter eines überregionalen Wirtschaftsprüfungsunternehmens (die für Mandanten oder Kunden im Kurgebiet tätig sein müssen) sind nicht kurabgabepflichtig, erhalten dann aber natürlich auch keine Vergünstigungen oder Ermäßigungen, die den Gastkarteninhabern sonst gewährt werden. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgaben für die Dauer des Aufenthaltes eine Gastkarte (ggf. auch eine Jahresgastkarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Gastkarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.

 

Hauptberuflich tätige Künstler, Musiker usw. erhalten ebenfalls keine Gastkarte, soweit sie hier eine Veranstaltung o.ä. durchführen. Schließlich sind diese dann hier beruflich tätig und nicht deshalb vor Ort, weil sie Möglichkeiten zur Benutzung von Kureinrichtungen erhalten. Für die sogenannten Freizeithelfer gilt dies genauso. Wollen diese jedoch Vorteile der Kureinrichtungen nutzen (z.B. einen Strandkorb anmieten, zu ermäßigten Konditionen ins Familienbad usw.) unterliegen auch sie der Kurabgabepflicht!

 

Unterkunftsgeber, die beruflich tätige und damit nicht kurabgabepflichtige Personen beherbergen, dürfen für diese Gäste auf keinen Fall einen Gastkartenvordruck (Meldeschein) ausfüllen und abwickeln, weil sonst unterstellt wird, dass die Personen dann auch Kureinrichtungen nutzen und folglich abgabepflichtig wären. Als Nachweis für die Beherbergung nicht kurabgabepflichtiger Personen sind vom Beherbergungsbetrieb dann an Stelle des Gastkartenvordruckes (Meldeschein) die nach § 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vorgeschriebenen Meldescheine für Beherbergungsstätten zu nutzen. Die Leiter der Beherbergungsbetriebe haben die ausgefüllten Meldescheine, vom Tag der Anreise der beherbergten Person an, ein Jahr lang aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.